Waldbrandverordnung

Zahl: GS-14-02-290-34

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 09. April 2020, mit welcher Vorbeugungsmaßnahmen gegen Waldbrände angeordnet werden.

Auf Grund des § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 56/2016, wird verordnet:
§ 1

Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Güssing das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der in § 40 Abs. 2 des Forstgesetzes zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.
§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und tritt am 30. September 2020 außer Kraft.

§ 3

Übertretungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs.1 lit. a) Z. 17 des Forstgesetzes 1975 dar und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro geahndet.

Güssing, am 09.04.2020
Die Bezirkshauptfrau:
Mag.a
Dr.in Wild, MBA

 

Borkenkäferverordnung

Zahl: GS-14-01-2-29

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 09. April 2020 betreffend Vorkehrungen gegen eine Massenvermehrung des Borkenkäfers im Verwaltungsbezirk Güssing

Auf Grund des § 44 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975, zuletzt geändert mit BGBl.Nr. I 56/2016, wird verordnet:
§ 1

Die Eigentümer von Waldflächen im politischen Bezirk Güssing sowie ihre Forst- und Forstschutzorgane haben ihre Wälder regelmäßig in solchen Abständen auf das Auftreten von Borkenkäfern hin zu kontrollieren, so dass eine erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung einer Massenvermehrung durchführbar ist.

§ 2

(1) Die Aufarbeitung bzw. bekämpfungstechnische Behandlung des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits befallenen Holzes ist unverzüglich und unbeschadet einer bescheidmäßigen Vorschreibung in Angriff zu nehmen und abzuschließen.

(2) Neu festgestellte befallene Hölzer sind gleichfalls unverzüglich aufzuarbeiten bzw. bekämpfungstechnisch zu behandeln.

(3) Befallene Hölzer, die, aus welchen Gründen immer, nicht unverzüglich aufgearbeitet bzw. bekämpfungstechnisch behandelt werden können, sind sofort nach der Feststellung des Befalles unter Angabe der Örtlichkeit, der Flächengröße und der befallenen Holzmengen der Bezirkshauptmannschaft Güssing zu melden.

(4) Gefälltes Holz ist, wenn es nicht im unbefallenen Zustand aus dem Wald abgeführt wird, bekämpfungstechnisch zu behandeln. Bekämpfungstechnische Behandlungsweisen des Holzes sind das Entrinden, das Einwässern oder Beregnen, das Zerkleinern, der Einsatz von forstlichen Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe der Vorschreibungen des Zulassungsbescheides.
Solange die Gefahr der Massenvermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen besteht, sind bekämpfungstechnische Behandlungsweisen neben- oder nacheinander oder wiederholt anzuwenden.

(5) Wird Holz, das von Forstschädlingen befallen oder bekämpfungstechnisch nicht behandelt wurde, an einem zum Zwecke der unverzüglichen bekämpfungstechnischen Behandlung geeigneten und entsprechend ausgestatteten Ort verbracht, ist die am Bestimmungsort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Art und Umfang der Ladung spätestens bei Ankunft im Empfangsbetrieb unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Eine Zwischenlagerung des Holzes ist verboten.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Güssing in Kraft und tritt am 30. September 2020 außer Kraft.

§ 4

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 174 des Forstgesetzes 1975 in der geltenden Fassung geahndet.

Güssing, am 09. April 2020
Die Bezirkshauptfrau:
Mag.a
Dr.in Wild, MBA