Osterfeuer gelten als Brauchtumsfeuer, das bedeutet, dass
diese allgemein zugänglich sein müssen:
- Ein Abbrennen im eigenen Garten ist jedenfalls kein Brauchtumsfeuer und ist daher gemäß
- Bundesluftreinhaltegesetz absolut verboten.
- Ein Verstoß dagegen kann mit einer Strafe bis zu Euro 3.630,00 belegt werden
ausnahmslos nur abgebrannt werden darf:
- Trockene, biogene, nicht beschichtete Materialien. Nicht dazu zählen demnach Grünschnitt, Äste, Laub, Gehölz und behandelte (zB. lackierte) Hölzer, sowie Müll
Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind:
- Stellen Sie Löschwasser oder Feuerlöscher bereit bzw. auch Schaufeln
- Ab 20 km/h Windstärke ist der Abbrand verboten
- Mindestabstand zu Gebäuden 25 m
- Rauchentwicklung darf nicht zu Beeinträchtigung führen
- Eine volljährige Aufsichtsperson hat dauerhaft vor Ort zu sein
- Führen Sie Aufzeichnungen über den Abbrand – dies kann u.U. bei einem möglichen Strafverfahren wichtig sein (Wer, wann, wo, von/bis)
BEACHTEN SIE DIE AKTUELLE TROCKENHEIT UND DIE MÖGLICHKEIT VON FLURBRÄNDEN!!
– der Abbrand ausnahmslos nur an folgenden Tagen erlaubt ist: