Osterfeuer gelten als Brauchtumsfeuer, das bedeutet, dass

diese allgemein zugänglich sein müssen:

  • Ein Abbrennen im eigenen Garten ist jedenfalls kein Brauchtumsfeuer und ist daher gemäß
  • Bundesluftreinhaltegesetz absolut verboten.
  • Ein Verstoß dagegen kann mit einer Strafe bis zu Euro 3.630,00 belegt werden

 

ausnahmslos nur abgebrannt werden darf:

  • Trockene, biogene, nicht beschichtete Materialien. Nicht dazu zählen demnach Grünschnitt, Äste, Laub, Gehölz und behandelte (zB. lackierte) Hölzer, sowie Müll

 

Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind:

  • Stellen Sie Löschwasser oder Feuerlöscher bereit bzw. auch Schaufeln
  • Ab 20 km/h Windstärke ist der Abbrand verboten
  • Mindestabstand zu Gebäuden 25 m
  • Rauchentwicklung darf nicht zu Beeinträchtigung führen
  • Eine volljährige Aufsichtsperson hat dauerhaft vor Ort zu sein
  • Führen Sie Aufzeichnungen über den Abbrand – dies kann u.U. bei einem möglichen Strafverfahren wichtig sein (Wer, wann, wo, von/bis)

BEACHTEN SIE DIE AKTUELLE TROCKENHEIT UND DIE MÖGLICHKEIT VON FLURBRÄNDEN!!

– der Abbrand ausnahmslos nur an folgenden Tagen erlaubt ist:
Kalender_Brauchtumsfeuer