Eine Information der Burgenländischen Landesregierung!

Brauchtumsfeuer, so auch Sonnwendfeuer sind zulässig, wenn diese entsprechend der Burgenländischen Verbrennungsverbotsausnahmeverordnung (Bgld. VVAV) abgehalten werden, also ausschließlich am Abend und in der Nacht vom 21. auf den 22. Juni. Dabei sind die Sicherheitsvorkehrungen des § 2 Bgld. VVAV unbedingt einzuhalten (insbesondere Anwesenheit einer volljährigen Person, Windgeschwindigkeit, Abstand zu benachbarten Grundstücken, Vermeiden von Sichtbeeinträchtigungen durch Rauch auf angrenzenden Straßen, Entzünden nur mit zulässigen Anzündhilfen wie trockenem unbehandeltem Holz etc.).

Weiters müssen Brauchtumsfeuer für jedermann zugänglich, das heißt öffentlich sein. Das Abbrennen von Gartenabfall und ähnlichem auf Privatgrundstücken ohne Zugang für die Allgemeinheit stellt daher kein Brauchtumsfeuer dar. Diesbezüglich wird auf das beigeschlossene,
zu Osterfeuern ergangene Schreiben (zur Zahl A4/NU.L-10018-56-2020) verwiesen.

Bei Sonnwendfeuern sind überdies die jeweils aktuellen COVID19-Verordnungen des Gesundheitsministeriums zu Veranstaltungen einzuhalten (vor allem betreffend Mindestabstand und Höchstteilnehmerzahl).

Des Weiteren sind speziell während anhaltender Trockenperioden allfällige Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften zum Schutz vor Waldbränden zu beachten (etwa die Verordnung der BH Jennersdorf zur Zahl JE-09-07-458-57 vom 15.04.2020).

Außerdem ist aus naturschutzfachlicher Sicht folgendes zu berücksichtigen:
Sonnwendfeuer stellen vor allem dann eine Gefahr für Tiere dar, wenn die Haufen einerseits schon lange vorher aufgeschichtet werden und andererseits sehr dicht gepackt sind. Dann ziehen dort Igel und eventuell auch Vogelbruten ein. An Vorsichtsmaßnahmen, die getroffen werden sollten, um zu verhindern, dass die Tiere dann darin verbrennen, sind folgende zu nennen:

  • den Haufen möglichst spät errichten
  • wenn er schon früher errichtet werden soll, dann zumindest so, dass das Material vor allem in Bodennähe nicht zu dicht gepackt ist (dicke Stämme zu unterst, für das menschliche Auge mindestens 50 cm tief einsehbar)
  • knapp vor dem Anzünden die Tiere mit einem Ultraschallgerät, wie es zB für Marderabwehr verwendet wird, vertreiben (zu dieser Maßnahme kann immer noch gegriffen werden, wenn die zwei obigen Punkte nicht erfüllt werden konnten)

Ergänzend wird festgehalten, dass das Abbrennen von Gartenabfall und weiteren Materialen wie Holz bis hin zu Müll im eigenen Garten, also auf Privatgrund, wenn das Feuer nicht allgemein zugänglich, folglich öffentlich ist, KEIN Brauchtumsfeuer darstellt und unter allen Umständen unzulässig ist.

Diese Ausführungen entsprechen dem Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG) und der Burgenländischen Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung (Bgld. VVAV) und gelten unabhängig von der aktuellen COVID19-Krise ohne Einschränkung. Bei Zuwiderhandeln sieht das Gesetz Strafen bis zu € 3.630,- vor (siehe § 8 BLRG).
Weiterführende Informationen finden sich unter www.burgenland.at/umwelt.