Hier finden Sie die Themen im Überblick.
Alle Details können Sie im PDF nachlesen und herunterladen.

EINLADUNG zur GEMEINDEVERSAMMLUNG

Freitag, 1. Mai 2015
19.00 Uhr
Gasthaus Holper, Kirchengasse 46

Schwerpunkte:

Rückblick 2014 – Auszeichnungen
Vorschau 2015 – Zahlen & Fakten
Blick über den Tellerrand

Bei der Gemeindeversammlung haben die Gemein-debürgerinnen und Gemeindebürger von Ollersdorf die Möglichkeit, sich über das aktuelle Geschehen informieren zu lassen und Anfragen und Anregungen an den Bürgermeister zu richten.

Neuer Ehrenbürger und neuer Ehrenringträger

Unser Pfarrer Kanonikus Dechant Karl Hirtenfelder wurde anläßlich seines 70. Geburtstages und seiner 30jährigen Tätigkeit als Pfarrer von Ollersdorf aufgrund seiner Verdienste um das Wohl der Bevölkerung zum Ehrenbürger unserer Marktge-meinde ernannt.
Ebenfalls 30 Jahre ist Pfarrassistent Leopold Heller bei uns in Ollersdorf tätig. Für seinen Einsatz zum Wohle unserer Bewohnerinnen und Bewohner wurde ihm der Ehrenring der Marktgemeinde Ollersdorf verliehen. Im Rahmen eines Festaktes, dem unter anderem auch unser Diözesanbischof Dr. Ägidius Zsifkovics, der Bischof aus Kanjirapally in Kerala in Südindien, Mar Mathew Arackal und Landeshaupt-mannstv. Franz Steindl beiwohnten, wurden am vergangenen Sonntag die Ernennungsurkunden an die verdienten Persönlichkeiten überreicht. Herzliche Gratulation den beiden Ausgezeichneten!

Borkenkäfer

Auf Grund der akuten Gefahr der Vermehrung des Borkenkäfers hat die Bezirkshauptmannschaft Güssing nachstehende Verordnung erlassen:

§ 1
Die Eigentümer von Waldflächen im politischen Bezirk Güssing sowie ihre Forst- und Forstschutzorgane haben ihre Wälder regelmäßig in solchen Abständen auf das Auftreten des Borkenkäfers hin zu kontrollieren, so dass eine erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung einer Massenvermehrung durchführbar ist.

§ 2
1)Die Aufarbeitung bzw. bekämpfungstechnische Behandlung des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits befallenen Holzes ist unverzüglich und unbeschadet einer bescheidmäßigen Vorschreibung in Angriff zu nehmen und abzuschließen.

2) Neu festgestellt befallene Hölzer sind gleichfalls unverzüglich aufzuarbeiten bzw. bekämpfungstechnisch zu behandeln.

3) Befallene Hölzer, die aus welchen Gründen immer nicht unverzüglich aufgearbeitet bzw. bekämpfungstechnisch behandelt werden können, sind sofort nach der Feststellung des Befalles unter Angabe der Örtlichkeit, der Flächengröße und der befallenen Holzmengen der Bezirkshauptmannschaft Güssing zu melden.

4) Gefälltes Holz ist, wenn es nicht in unbefallenen Zustand aus dem Wald abgeführt wird, bekämpf-ungstechnisch zu behandeln. Bekämpfungstechnische Behandlungsweisen des Holzes sind das Entrinden, das Einwässern oder Beregnen, das Zerkleinern, der Einsatz von forstlichen Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe der Vorschreibungen des Zulassungsbescheides. Solange die Gefahr der Massenvermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen besteht, sind bekämpfungstechnische Behandlungsweisen neben- und nacheinander oder wiederholt anzuwenden.

5)Wird Holz, das von Forstschädlingen befallen oder bekämpfungstechnisch nicht behandelt wurde, an einem zum Zwecke der unverzüglich bekämpfungstechnischen Behandlung geeigneten u. entsprechend ausgestatteten Ort verbracht, ist die am Bestimmungsort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Art und Umfang der Ladung spätestens bei Ankunft im Empfangsbetrieb unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Eine Zwischenlagerung des Holzes ist verboten.

§ 3

Diese Verordnung tritt ab sofort in Kraft und tritt am 31. Oktober 2015 außer Kraft.

§ 4

Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 174 des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. geahndet (Einleitung eines Strafverfahrens)

Neue Regelung für die Feuerbeschau

Aufgrund einer Gesetzesänderung wird seit 1. Juli 2014 die Feuerstättenbeschau nicht mehr von der Feuer-beschaukommission, sondern vom zuständigen Rauchfangkehrermeister durchgeführt.
Grundsätzlich soll die Überprüfung auf Brandsicherheit und die Beschau der Feuerstätten (Einrichtung, in der feste, flüssige oder gasförmige Stoffe verbrannt werden können, wobei Abgase in einer solchen Menge entstehen, dass sie abgeleitet werden müssen) samt Verbindungs-stücken durch augenscheinliche Wahrnehmung der Rauchfangkehrerinnen und Rauchfangkehrer im Zuge der Kehrtätigkeit erfolgen. Für alle Hauseigentümer besteht die Verpflichtung, dem Rauchfangkehrer die Durchführung zu ermöglichen.
Kehrobjekte mit geringem brandschutztechnischem Risiko (Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten) müssen alle 12 Jahre überprüft werden. Kehrobjekte mit mittlerem brandschutztechnischem Risiko (Mehrparteienhäuser mit mehr als zwei Wohneinheiten und weniger als 22 m Höhe) müssen im Intervall von 9 Jahren überprüft werden

Pflege von Grünflächen

Die gesetzlichen Regelungen sehen dazu folgendes vor:

a) gewidmete Baulandflächen müssen ortsüblich gepflegt, d.h. zumindest 2 Mal im Jahr gemäht werden

b) landwirtschaftliche Grünflächen außerhalb des Baulandes müssen zumindest 1 Mal im Jahr, spätes-tens zwischen dem 1. und 30. August gemäht werden.

c) Blühflächen dürfen frühestens mit 1. August müssen aber spätestens bis 30. August gemäht werden.

Thujenzäune bzw. sonstige Sträucher gegenüber Wegen und Gehsteigen sind so zu pflegen, dass die gesamte Breite des Gehsteiges frei bleibt bzw. wenn kein Gehsteig vorhanden ist, zumindest das Bankett (von der Asphaltkante gerechnet 50 cm) frei bleibt.
In Kurven und bei Ausfahrten sollte der Rückschnitt bis zur Grundgrenze erfolgen. Im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer wird gebeten, diesen Vorgaben zu entsprechen.